Unsere Satzung

Unsere Vereinssatzung

Satzung
des Tierschutzvereins Schwerte und Umgebung e.V.
im Deutschen Tierschutzbund e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ‚Tierschutzverein Schwerte und Umgebung e.V.’
Er ist am 31. Dezember 1957 beim Amtsgericht Schwerte in das Vereinsregister unter der Nummer VR – 236 eingetragen worden.

Der Verein hat seinen Sitz in Schwerte. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Schwerte und die nähere Umgebung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Tierschutzverein Schwerte und Umgebung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚STEUERBEGÜNSTIGTE ZWECKE’ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern,

durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken,

ihr Wohlergehen zu fördern

Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen.

Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamten in Freiheit lebenden Tiere unserer Umwelt.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines Tierheimes und durch die Zusammenarbeit mit dem Kreistierheim Unna.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen keinen unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Der Beitritt noch nicht Volljähriger ist mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten vollziehbar. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins zu dienen und diesen zu fördern.

Die Mitgliedschaft endet

durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann
durch Ausschluss, oder
durch Tod.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist,
wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist unanfechtbar.

Zu Ehrenmitgliedern kann er Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.
(Vermerk: Der Jahresmindestbeitrag beträgt Euro 30,00 (Stand 11. Mai 2017)).
Der Ausschluss eines Mitglieds entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied at eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

der Vorstand
die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus

1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem zweiten Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Stellvertreter des Geschäftsführers
5. dem Schriftführer
6. dem Kassenwart

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist.

 

§ 8 Aufgaben, Aufgabenbereich des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, in diesen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Erstellung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses
Vorbereitung der Mitgliederversammlung
Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen
ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende sind gemeinsam oder jeder von ihnen gemeinsam mit dem Geschäftsführer vertretungsberechtigt.

Ehrenvorsitzende des Vereins üben bei allen Beratungen und Beschlussfassungen des Vorstandes eine beratende Tätigkeit aus.

 

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den ersten Vorsitzenden oder durch den zweiten Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, per Fax oder mündlich erfolgen. Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles des Ausschluss eines Mitgliedes, für den Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.
Einer Vorstandsitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag Beschluss schriftlich oder mündlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sowie Geldangelegenheiten sind vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich, mit einer Frist von vierzehn Tagen, unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Einladung anstelle einer schriftlichen Einladung in der örtlichen Presse zu veröffentlichen.

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des
Vorstandes und des Rechnungsabschlusses,
Entlastung des Vorstandes, Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des
Vorstandes, Wahl von zwei Rechnungsprüfern, Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr, Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft, Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von Dreiviertel der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.

Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen. Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Erschienenen es verlangt.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Wahlleiter durchzuführen.

 

§ 11 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit kurzer Begründung einzureichen, später eingehende Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die Unterstützung von mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder haben.

 

§ 12 Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von diesem genehmigt werden.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.
Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

 

§ 14 Kooptionen

Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder üben eine beratende Funktion aus. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes.

 

§ 15 Tierheimverwaltung

Die Verwaltung des Tierheimes obliegt dem Vorstand. Der erste Vorsitzende ist dem Vorstand für die ordnungsgemäße Verwaltung und Instandhaltung des Tierheimes verantwortlich. Der Tierheimleiter gehört zum erweiterten Vorstand und hat Stimmrecht in Tierheimfragen, im Falle einer Auflösung des jetzt vorhandenen Tierheimes wird der Verein eine der Sache dienliche Zusammenarbeit mit dem zuständigen Kreistierheim anstreben.

 

§ 16 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. mit Sitz in Bonn.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt sind der erste Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren zu ernennen. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB). Mit dem nach Beendigung der Liquidation noch vorhandenen Vereinsvermögen ist entsprechend § 2 dieser Satzung zu verfahren.

 

§ 18 Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

 

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt anstelle der bisherigen Satzung vom 1.1.1957 im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 31. August 2000 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie ersetzt alle vorangegangenen Satzungsänderungen.