Unsere Satzung
Satzung
des Tierschutzvereins Schwerte
und Umgebung e.V.
im Deutschen Tierschutzbund
e.V.
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
‚Tierschutzverein Schwerte und Umgebung e.V.’
Er ist am 31. Dezember 1957 beim
Amtsgericht Schwerte in das Vereinsregister unter der Nummer VR
– 236 eingetragen worden.
Der Verein hat seinen Sitz in
Schwerte. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Schwerte
und die nähere Umgebung.
Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Tierschutzverein Schwerte und
Umgebung e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚STEUERBEGÜNSTIGTE
ZWECKE’ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins
ist:
den Tierschutzgedanken zu
vertreten und zu fördern,
durch Aufklärung, Belehrung und
gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu
erwecken,
ihr Wohlergehen zu
fördern
Tierquälerei oder
Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und deren
strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters
zu veranlassen.
Die Tätigkeit des Vereins
erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere,
sondern auf die gesamten in Freiheit lebenden Tiere unserer
Umwelt.
Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung eines
Tierheimes und durch die Zusammenarbeit mit dem Kreistierheim
Unna.
Der Verein ist selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V.,
Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
Alle Inhaber von Vereinsämtern
sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten
das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann
ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige
Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Geschäfte dürfen
keinen unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt
werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede
natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Der Beitritt noch nicht Volljähriger ist mit Zustimmung der
Erziehungsberechtigten vollziehbar. Juristische Personen,
Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen
werden.
Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand aufgrund einer schriftlichen Erklärung des Bewerbers
mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung brauchen die
Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
mit ihrer ganzen Kraft dem Zweck des Vereins zu dienen und
diesen zu fördern.
Die Mitgliedschaft
endet
durch freiwilligen Austritt,
der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist
von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann
durch Ausschluss,
oder
durch Tod.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen
werden,
wenn es mit der Entrichtung des
Jahresbeitrages ganz oder teilweise, trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung, im Rückstand ist,
wenn es den Vereinszweck, den
Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren
Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.
Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Beschluss ist
unanfechtbar.
Zu Ehrenmitgliedern kann er
Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im
Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende
Verdienste erworben haben.
§ 4 Beiträge
Jedes Vereinsmitglied hat den
Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung beschließt.
(Vermerk: Der
Jahresmindestbeitrag beträgt Euro 30,00 (Stand 11. Mai
2017)).
Der Ausschluss eines Mitglieds
entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des
fällig gewordenen Jahresbeitrages.
Der Jahresbeitrag ist jeweils bis
zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung
fällig. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind,
können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage
teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der
Vorstand.
§ 5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an
der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-,
Diskussions- und Stimmrechts in Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Jedes Mitglied at eine Stimme. Die Übertragung
des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner
berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
§ 6 Vereinsorgane
Organe des Vereins
sind:
der Vorstand
die
Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus
1. dem ersten
Vorsitzenden
2. dem zweiten
Vorsitzenden
3. dem
Geschäftsführer
4. dem Stellvertreter des
Geschäftsführers
5. dem Schriftführer
6. dem Kassenwart
Die Mitglieder des Vorstandes
werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei
Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zu
Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein
Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl
einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die
Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der
Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig
geblieben ist.
§ 8 Aufgaben, Aufgabenbereich des
Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung
des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind,
in diesen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende
Angelegenheiten:
Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
Erstellung des Jahresberichtes
und des Rechnungsabschlusses
Vorbereitung der
Mitgliederversammlung
Einberufung und Leitung der
ordentlichen und der außerordentlichen
Mitgliederversammlungen
ordnungsgemäße Verwaltung und
Verwendung des Vereinsvermögens
die Aufnahme und Streichung von
Vereinsmitgliedern
Der Vorstand vertritt den Verein
gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der 1.
Vorsitzende und der 2.Vorsitzende sind gemeinsam oder jeder von
ihnen gemeinsam mit dem Geschäftsführer
vertretungsberechtigt.
Ehrenvorsitzende des Vereins üben
bei allen Beratungen und Beschlussfassungen des Vorstandes eine
beratende Tätigkeit aus.
§ 9 Beschlussfassung des
Vorstandes
Der Vorstand ist beschlussfähig,
wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder
anwesend sind. Die Einladung durch den ersten Vorsitzenden oder
durch den zweiten Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich,
per Fax oder mündlich erfolgen. Bekanntgabe einer Tagesordnung
ist nicht erforderlich.
Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles des Ausschluss
eines Mitgliedes, für den Zweidrittelmehrheit erforderlich ist.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des
die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den
Ausschlag.
Einer Vorstandsitzung bedarf es
nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag Beschluss
schriftlich oder mündlich zustimmen.
Schriftliche Ausfertigungen und
Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein
verpflichtende Urkunden, sowie Geldangelegenheiten sind vom
ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
§ 10
Mitgliederversammlung
Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal
statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Drittel der
Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich
verlangt.
Die Einladung zur
Mitgliederversammlung muss schriftlich, mit einer Frist von
vierzehn Tagen, unter Angabe einer Tagesordnung durch den
Vorstand erfolgen. Es ist zulässig, die Einladung anstelle
einer schriftlichen Einladung in der örtlichen Presse zu
veröffentlichen.
Der Mitgliederversammlung sind
folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des
schriftlichen Jahresberichtes des
Vorstandes und des
Rechnungsabschlusses,
Entlastung des Vorstandes, Wahl
und Amtsenthebung der Mitglieder des
Vorstandes, Wahl von zwei
Rechnungsprüfern, Festsetzung der Höhe des Beitrages für das
nächste Geschäftsjahr, Verleihung und Aberkennung der
Ehrenmitgliedschaft, Beschlussfassung über Satzungsänderung und
die freiwillige Auflösung des Vereins, Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
Die Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung,
ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht
mitgezählt.
Zur Satzungsänderung ist eine
Stimmenmehrheit von Dreiviertel der erschienenen, gültig
abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des zwecks des
Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die
Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr
als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen,
deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt,
gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der
gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl
zwischen denjenigen statt, die die meisten
Stimmen erhalten haben. Gewählt
ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der
Versammlung zu ziehende Los.
Wahlen sind auf Antrag auch nur
eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen.
Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn
mindestens ein Drittel der Erschienenen es
verlangt.
Über die Verhandlungen und
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Wahl zum
Vorstand ist von einem von der Versammlung z11 bestimmenden
Wahlleiter durchzuführen.
§ 11 Anträge an die
Mitgliederversammlung
Anträge aus den Reihen der
Mitglieder sind mindestens sieben Tage vor Zusammentritt der
ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich dem Vorstand mit
kurzer Begründung einzureichen, später eingehende Anträge
werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die nur von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden
können.
Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Anträge auf
die Tagesordnung gesetzt werden. Sie müssen es, wenn sie die
Unterstützung von mindestens einem Drittel der
Vereinsmitglieder haben.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§6
der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem
Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der
nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von
diesem genehmigt werden.
§ 13 Kassenprüfung
Die Kasse und die
Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden
Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu
wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so
rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die
Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden
kann.
Die Rechnungsprüfer müssen die
Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen
zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die
Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Sie dürfen nicht dem
Vorstand angehören. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist
schriftlich niederzulegen.
§ 14 Kooptionen
Der Vorstand hat das Recht,
seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die
kooptierten Vorstandsmitglieder üben eine beratende Funktion
aus. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden
Vorstandes.
§ 15
Tierheimverwaltung
Die Verwaltung des Tierheimes
obliegt dem Vorstand. Der erste Vorsitzende ist dem Vorstand
für die ordnungsgemäße Verwaltung und Instandhaltung des
Tierheimes verantwortlich. Der Tierheimleiter gehört zum
erweiterten Vorstand und hat Stimmrecht in Tierheimfragen, im
Falle einer Auflösung des jetzt vorhandenen Tierheimes wird der
Verein eine der Sache dienliche Zusammenarbeit mit dem
zuständigen Kreistierheim anstreben.
§ 16
Verbandsmitgliedschaft
Der Verein ist Mitglied des
Deutschen Tierschutzbundes e.V. mit Sitz in Bonn.
§ 17 Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins kann
nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Falls die
Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt sind der erste
Vorsitzende und sein Stellvertreter zu Liquidatoren zu
ernennen. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist
Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der
Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des
Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB). Mit dem nach
Beendigung der Liquidation noch vorhandenen Vereinsvermögen ist
entsprechend § 2 dieser Satzung zu verfahren.
§ 18
Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur in
einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt anstelle der
bisherigen Satzung vom 1.1.1957 im Zeitpunkt der
Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in
Kraft.
Diese Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 31. August 2000 mit der hierfür
erforderlichen Mehrheit beschlossen. Sie ersetzt alle
vorangegangenen Satzungsänderungen.
Schwerte den, 31.08.2000
